§ 33 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Öffnung der Angebote

§ 33.

(1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

(3) Bei öffentlicher Erkundung des Bewerberkreises ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.

(4) Hinsichtlich der Öffnung der Angebote sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154295

alte Dokumentnummer

N9199329103J

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