Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
§ 33.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist, wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten aufgelöst, so endet der Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Österreichischen Bundesforste hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102103
alte Dokumentnummer
N6198610241G
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