§ 33 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Verschmelzung mit der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

§ 33

Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes “Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft" des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung" verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.

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