§ 33 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 33.

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

  1. 1. in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
  2. 2. Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;
  3. 3. Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Alkoholproben sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde,
  4. 4. die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische, Alkohol und Waren, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde, festzustellen;
  5. 5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
  6. 6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 38 bis 43) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
  7. 7. Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

Schlagworte

Bierprobe, Bierwürzeprobe, Braustoffprobe, Maischeprobe

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055329

alte Dokumentnummer

N3199657203J

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