§ 33
Der Zutrittsbereich eines Kleinbadeteiches darf maximal ein Drittel der Uferlänge betragen und muß so gestaltet sein, daß eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird. Das Füttern von Wasservögeln muß unterbleiben. Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
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