Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 33.
(1) Mit dem Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 31 Abs. 5 bis 10) für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans zu prüfen, die Zahl der jeweils ungültigen Stimmen festzustellen, die für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans als ungültig festgestellten Stimmzettel mit jeweils fortlaufenden Zahlen zu versehen, die zumindest für die Wahl eines Personalvertretungsorgans als gültig festgestellten Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen für jedes zu wählende Personalvertretungsorgan festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 27) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe das am Wahlort erzielte Ergebnis der Wahl aller zu wählenden Personalvertretungsorgane nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermitteln und dieses unter gleichzeitiger Übergabe der Wahlakten unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(4) Wurden vor einer Wahlkommission nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112789
alte Dokumentnummer
N6199712586Y
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