§ 33 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Abschnitt 6

Jugendvertretung Jugendversammlung

§ 33.

(1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(2) Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt

  1. 1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
  2. 2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
  3. 3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115669

alte Dokumentnummer

N6199851915L

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