Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Abschnitt 6
Jugendvertretung Jugendversammlung
§ 33.
(1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(2) Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt
- 1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
- 2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
- 3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
- Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115669
alte Dokumentnummer
N6199851915L
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