zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
§ 33.
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
- 1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und werberinnen;
- 2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
Schlagworte
Adoptivwerberin
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149668
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