Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
- 1. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,
- 2. Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst,
- 3. Koordination der Arbeitsgruppen und
- 4. Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.
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