§ 33 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Entscheidungspflicht

§ 33

§ 33. In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des § 73 AVG auf diesen über.

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