§ 33.
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin“ zu führen.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie“ zu führen.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinderheilkunde“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Kinderheilkunde nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde“ zu führen.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene“ erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Hygiene nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie“ zu führen.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Kinderneuropsychiatrie)“ erworben haben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinderneuropsychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Zusatzbezeichnung „(Kinder- und Jugendneuropsychiatrie)“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142888
alte Dokumentnummer
N8199855793L
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