Wirkungsbereich
§ 33
(1) § 33.Zum Wirkungsbereich des Akademiekollegiums gehören:
- 1. jene Angelegenheiten der Lehre, der Erschließung der Künste und der Forschung, die nicht anderen Organen der Akademie zugewiesen sind, sowie die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek. Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Akademie;
- 2. jene Angelegenheiten der Verwaltung der Akademie, die nicht anderen Einrichtungen der Akademie zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Akademie.
(2) Vom Akademiekollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:
- 1. die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen und Instituten;
- 2. die Stellung von Anträgen auf Einrichtung neuer Studienrichtungen, die Beschlußfassung über Anregungen auf Änderung von Studiengesetzen und Studienordnungen sowie die Beschlußfassung über die Einsetzung von Studienkommissionen und die Behandlung von Vorschlägen der Studienkommissionen für die Gestaltung der Studien;
- 3. das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Organe der Akademie, insbesondere Studienkommissionen oder Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) zuständig sind;
- 4. die Stellungnahme zu Anträgen der Meisterschulen, der Institute, der Studienkommissionen und anderer Einrichtungen der Akademie, die ihm vom Rektor vorgelegt werden;
- 5. die Ausschreibung von Planstellen (§ 11), soweit das Akademiekollegium zur Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) der in Betracht kommenden Einrichtung;
- 6. die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren;
- 7. die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung aller übrigen der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Vor der Antragstellung ist der Vorstand (Leiter) der in Betracht kommenden Einrichtung zu hören;
- 8. die Stellung von Anträgen auf Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor;
- 9. die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor und Hochschuldozent;
- 10. die Einladung von Gastprofessoren und Gastvortragenden;
- 11. die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß § 22 Abs. 4;
- 12. die Stellung von Anträgen auf Bestellung von Meisterschulleitern und Institutsvorständen sowie von supplierenden Leitern von Meisterschulen und Instituten;
- 13. Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3, 5 und 6, § 14 Abs. 9 und § 15;
- 14. die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung und Auflassung von Lehrgängen und Kursen. Der Beschluß hat auch nähere Angaben über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen der Lehrgänge und Kurse zu enthalten;
- 15. die Verfügung über die der Hochschule zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume, insbesondere ihre Zuweisung an Meisterschulen, Institute und andere Einrichtungen der Akademie, sowie die zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten der Akademie an hochschulfremde Institutionen für die Abhaltung von Veranstaltungen;
- 16. die Beschlußfassung über den Budget- und Stellenplanantrag der Akademie, sowie die Stellungnahme zum Budget- und Stellenplanantrag der Bibliothek;
- 17. die Aufteilung der der Akademie aus dem Budget des Bundes zugewiesenen Mittel auf die Meisterschulen, die Institute, die besonderen Einrichtungen der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek und die Verwaltungseinrichtungen sowie für die vom Akademiekollegium selbst zu besorgenden Aufgaben, weiters die Aufteilung der der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit die Budgetmittel und Planstellen nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden;
- 18. der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Akademie Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Akademie und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4;
- 19. die Beschlußfassung über eine Hausordnung der Akademie, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Akademie vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Akademie, ihrer Organe und der Angehörigen der Akademie, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;
- 20. die Wahl des Rektors;
- 21. die Wahl des Prorektors gemäß § 39 Abs. 2;
- 22. die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse und ausländischer akademischer Grade sowie deren Widerruf;
- 23. die Verleihung akademischer Ehrungen sowie deren Widerruf;
- 24. die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der sonstigen Organe von Einrichtungen der Akademie, die nach Auffassung des Akademiekollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
- 25. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums;
- 26. die Genehmigung der Institutsordnungen;
- 27. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist;
- 28. die Beschlußfassung über Veranstaltungen der Akademie;
- 29. die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Akademie anvertrauten Gebieten der Kunst oder Wissenschaft gehören;
- 30. die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bibliothek (§ 59 Abs. 7), des Kupferstichkabinetts (§ 60 Abs. 3) und der Gemäldegalerie (§ 61 Abs. 3 und 5);
- 31. die Beschlußfassung über Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 zweiter Satz;
- 32. die Entscheidung, inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Akademie zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§§ 18 und 19), die in keinem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis stehen, und Angestellte der Akademie oder einer ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie den Angehörigen der Akademie gleichgestellt werden.
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