§ 33.
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b und d sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095884
alte Dokumentnummer
N6196918112L
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