§ 33 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Aufbewahrungspflicht

§ 33

§ 33. Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

  1. 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
  2. 2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

    Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

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