Kontrolluntersuchung
§ 33.
(1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
- 1. Zwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
- 2. allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
- 3. Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
- 4. komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 32 Abs. 2.
(3) Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137283
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