Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 33.
(1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für jeden Wahlkörper (§ 3) bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:
- 1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben und die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht wird,
- 2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das Doppelte der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden Kammerratsmandate nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Sozialversicherungsnummer, des Arbeitgebers sowie des Hauptwohnsitzes anzuführen,
- 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 4)
- 4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkörpers oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 5)
(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie in einen Wahlkörper einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 18 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR40268740
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