10. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Fremdenverkehrskolleg)
Klausurprüfung
§ 33.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die im letzten Semester geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127703
alte Dokumentnummer
N7199813381I
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