Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben
§ 33.
Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170862
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