Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 339.
- 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a, 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 1 und 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 149 Abs. 1 und 7, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
- 2. mit 1. Februar 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung des Art. 116 Teil 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
- 3. mit 1. Jänner 2012 § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
- 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 157 Abs. 2;
- 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 133 Abs. 2a und 2b.
(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201folgende Prozentsätze treten:
- 1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
- 2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 182 und
- 3. in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Prozentsatz von 181.
(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
- 1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
- 2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
- 1. im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
- 2. im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
- 3. im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
des jeweiligen Richtsatzes.
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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