§ 339 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339.

(1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) zusammengefaßt werden.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
  2. 2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28);
  3. 3. falls eine juristische Person die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077496

alte Dokumentnummer

N5199112320H

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