§ 338a VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 341 Abs. 4). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.

Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 338a.

Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des § 125 Abs. 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40213381

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