§ 338 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 338.

Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021288

alte Dokumentnummer

N2189617088T

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