§ 338 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 338.

(1) Personen, die am 31. Dezember 2016 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.

(2) Personen, die am 31. Dezember 2016 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. Dezember 2016 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40178530

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