§ 337 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 99/2011 lautet:"... wird nach dem Ausdruck "19 Abs. 5," ..." Richtig wäre:"... wird nach dem Ausdruck "119 Abs. 5," ...".

§ 337.

(1) Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 76a Abs. 9, 113 Abs. 3 bis 5, 123 Abs. 4, 125 Abs. 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 21 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 und 2, 119 Abs. 5, 136a Abs. 6, 136c, 350, 351, 352 und 352a Abs. 2 festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

Artikel 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 99/2011 lautet:"... wird nach dem Ausdruck "19 Abs. 5," ..." Richtig wäre:"... wird nach dem Ausdruck "119 Abs. 5," ...".

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132504

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