§. 337.
Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.
Schlagworte
Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021287
alte Dokumentnummer
N2189617087T
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