Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 336a.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 128 Z 1, 2, 3, 8b, 13, 13a, 14, 14a und 17 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 206, 211 und 213 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080733
alte Dokumentnummer
N5199324950J
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