§ 336 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.36

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

  1. 1. Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
  1. eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
  1. 2. Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131566

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