§ 3.36
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
- 1. Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
- eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
- 2. Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131566
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