§ 335a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 335a.

Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Mitwirkungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080731

alte Dokumentnummer

N5199324948J

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