Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 335a.
Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Mitwirkungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080731
alte Dokumentnummer
N5199324948J
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