§ 335.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig
- 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,
- 2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
- 3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082598
alte Dokumentnummer
N5199434860J
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