§ 335 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 335

(1) Geldbeträge, deren Zweck nicht sofort feststellbar ist oder die für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens zu verwahren sind und zu keiner Masse gehören, zum Beispiel Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüsse, gepfändete Geldbeträge, Verkaufserlöse, sind in das nach GeoForm. Nr. 74 zu führende Hinterlegungsgeldbuch einzutragen.

(2) Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufenden, jährlich mit “1" beginnenden Postzahlen. Auszahlungen sind auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in der entsprechenden Monatsspalte unter derselben Postzahl wie die Empfänge einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, so ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Post zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Post ist dies abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 9 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(3) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(4) Das Hinterlegungsgeldbuch ist monatlich abzuschließen. Die Bestimmungen des § 334 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 sowie des § 332 Abs. 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu Beginn des neuen Jahres sind alle offenen Posten in das Hinterlegungsgeldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen. Ausgenommen sind alle seit mehr als zwei Jahren offenen Posten; diese sind in das Hinterlegungsmassebuch umzubuchen. Diese Umbuchung ist über das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen und dem Verwahrschaftsgericht bekanntzugeben.

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