§ 335 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 335.

(1) Wenn zur Ausübung des gepfändeten Rechtes der Gebrauch oder die Benützung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Sachen gehört, stehen die in den §§. 99 bis 130 dem Executionsgerichte zugetheilten Befugnisse und Obliegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel die betreffende Sache, und zwar bei beweglichen Sachen zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung gelegen ist.

(2) In allen übrigen Fällen tritt an Stelle der gerichtlichen Übergabe der Sache die gerichtliche Ermächtigung des Verwalters zur Ausübung des gepfändeten Rechtes.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021285

alte Dokumentnummer

N2189617085T

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