§ 334 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.34

Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

  1. 1. Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
  1. drei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere und untere Licht rot und das mittlere Licht weiß, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind;
  1. einen schwarzen Ball, einen schwarzen Doppelkegel und einen schwarzen Ball, den Doppelkegel in der Mitte, etwa 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  1. 2. Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:
  1. a) zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
  2. b) zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;
  1. a) zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
  2. b) zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.
  1. 3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.

Schlagworte

Kabelverlegung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131564

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