§ 334 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Schrittweise Einführung von Solvabilität II

§ 334.

(1) Ab dem 1. April 2015 kann die FMA über die Genehmigung

  1. 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 171 Abs. 3,
  2. 2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen gemäß § 172 Abs. 1 und 2,
  3. 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 178 Abs. 4,
  4. 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß § 182 und § 183,
  5. 5. von Zweckgesellschaften, die gemäß § 105 im Inland errichtet werden sollen,
  6. 6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß § 208 Abs. 3,
  7. 7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß § 212 und § 214,
  8. 8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko gemäß § 180,
  9. 9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 166,
  10. 10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gemäß § 336 und
  11. 11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 337

    entscheiden.

(2) Ab dem 1. April 2015 ist die FMA befugt,

  1. 1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß § 196 bis § 200 festzulegen,
  2. 2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß § 226 festzulegen und
  3. 3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß § 228 einzusetzen.

(3) (Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)

(4) Die FMA hat die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Abs. 2 und 3 gestellten Anträge zu prüfen. Eine Entscheidung der FMA über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis wird keinesfalls vor dem 1. Jänner 2016 wirksam.

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