§ 334.
Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig
- 1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 119 umschriebenen Tätigkeiten,
- 2. zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,
- 3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,
- 4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,
- 5. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig ist, und
- 6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070321
alte Dokumentnummer
N5197418720S
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