§ 333 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.33

Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. 1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
  1. eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
  1. 2. Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  2. 3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131563

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