§ 333 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

IV. Hauptstück

Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Einheitliche Anlaufstelle

§ 333.

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032668

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