Verwertung.
§. 332.
(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligt werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.
(2) Der Verkauf hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehen.
Schlagworte
Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021282
alte Dokumentnummer
N2189617082T
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