§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- 1. Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
- runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild eines Fußgängers.
- Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
- 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131561
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