§ 331 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 331.

(1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung des Bescheides über die Verleihung des Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat:

  1. 1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
  2. 2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
  3. 3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
  4. 4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
  5. 5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
  6. 6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

  1. 1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
  2. 2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
  3. 3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
  4. 4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

(3) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor seiner Entscheidung die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören hat. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung eine geordnete Abwicklung der Marktgeschäfte nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend Rechnung getragen wird oder wenn die Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.

(4) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 325) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Falle sind die Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Hauptgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070318

alte Dokumentnummer

N5197418717S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)