§ 331 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT III.

Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung

§ 331.

(1) Hinsichtlich der Bevorschussung der Renten aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamt und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Beantragt ein Arbeitsloser die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters, mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, so erhält er auf Antrag, sofern mit der Zuerkennung der Leistung gerechnet werden kann, vom leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger aus dessen Mitteln bis zur Entscheidung einen Vorschuß in der durchschnittlichen Höhe der beantragten Leistung. Sofern bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung höher oder niedriger sein wird, ist der Vorschuß entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093869

alte Dokumentnummer

N6195545859L

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