Zu Abs. 2: jetzt FinanzausgleichsG 1989, BGBl. Nr. 687/1988.
§ 330.
(1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist.
(3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das von den Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht.
Zu Abs. 2: jetzt FinanzausgleichsG 1989, BGBl. Nr. 687/1988.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070317
alte Dokumentnummer
N5197418716S
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