Vierte Abtheilung.
Execution auf andere Vermögensrechte. Der Execution entzogene Rechte.
§ 330.
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.
Schlagworte
Exekution, Ehegesetz (dRGBl. I S 807/1938), Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021280
alte Dokumentnummer
N2189617080T
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