Die §§ 32a bis 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2, BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
6. UNTERABSCHNITT
Controlling in der Sozialversicherung Vertragspartner-Analyse
§ 32h.
Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.
Die §§ 32a bis 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2, BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40150936
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