§ 32g ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Enthebung

§ 32g.

(1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40070790

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