Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Angelobung
§ 32e.
Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40070789
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