Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der
2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d
(1) Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
(4) (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.
(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, anzupassen.
(6) § 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
(7) Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Kraft:
- 1. Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
- 2. § 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3 (Anm.: richtig Abs. 4).
(8) § 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.
(9) Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 einen Investitionszuschuss gemäß § 12a in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber § 10 Z 4 letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(10) § 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.
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