§ 32c AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Übergangsbestimmung zur COVID-19-Krisensituation

§ 32c.

(1) Entgegen § 5 Abs. 3 letzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40222271

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