6. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 32b.
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR12097279
alte Dokumentnummer
N6197427831L
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