§ 32b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

§ 32b.

Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40174083

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