§ 32a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1994

§ 32a

(1) § 32a.Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach den §§ 25a und 27 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

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